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Das Schlichtungsverfahren im Schiedsamt
Aufgabe der Schiedsperson ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Die Schiedsperson ist kein Schiedsrichter und zu einer Entscheidung nicht berufen. Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden.
Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson während und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch und verschwiegen sein
Die sachliche Zuständigkeit beschreibt die Rechtsgebiete für die das Schiedsamt zuständig ist, von der "Obligatorischen Streitschlichtung" über die "Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" bis zu den"Strafsachen".
Die örtliche Zuständigkeit legt fest für welches Gebiet das Schiedsamt zuständig ist.
Das Verfahren: unter diesem Punkt wird der Ablauf des gesamten Schlichtungsverfahrens beschrieben. Beginnend mit der Antragstellung über die Verhandlung bis zum Abschluss des Verfahrens.
Das Amt der Schiedsmänner und Schiedsfrauen ist ein Ehrenamt. Das heißt, die Schiedspersonen stellen ihre Freizeit für die Führung des Amtes der Gesellschaft zur Verfügung, so dass das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt für die Bürgerinnen und Bürger äußerst kostengünstig durchgeführt werden kann. Die Schiedspersonen erhalten lediglich von den Verfahrens- bzw. Vergleichsgebühren 50% als Aufwandsendschädigung.
Die Schiedsmänner und Schiedsfrauen werden durch fachgerechte Lehrgänge geschult, damit sie das Amt sach- und fachgerecht ausüben können. Außerdem kann sich jeder Schiedsmann und jede Schiedsfrau zum Mediator oder Mediatorin ausbilden und zertifizieren lassen. Wir unterliegen einer ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle durch die Leitung der Amtsgerichte.
Und wenn alles nicht hilft: Als einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle können wir Ihnen eine amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches zur Vorlage bei Gericht ausstellen.
